Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der VOLTA GmbH
I. Geltungsbereich
1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der VOLTA GmbH, Würdinger Straße 27a, 94060 Pocking, und ihren Kunden über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Montage-, Installations- und Inbetriebnahme Leistungen.
2
Kunde im Sinne dieser AGB ist sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn VOLTA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn VOLTA in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss
1
Die Darstellung von Waren und Dienstleistungen auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
2
Der Kunde kann ein verbindliches Angebot per Telefon, E-Mail oder in Textform abgeben. VOLTA kann dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
3
Für Verträge mit Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Informations- und Widerrufsrechte unberührt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1
Die Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Das Angebot enthält insbesondere die vereinbarten Preise, die gesetzliche Umsatzsteuer, Neben- und Montagekosten, Zahlungsfristen sowie Zahlungsmodalitäten.
2
Soweit im Angebot nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3
Bei Leistungen nach Aufwand werden die Abrechnungssätze und Abrechnungsgrundlagen im jeweiligen Angebot festgelegt.
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Rechnungen sind innerhalb der im Angebot genannten Frist ohne Abzug zu bezahlen.
5
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1
Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, sofern VOLTA die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn VOLTA sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat.
3
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Virus- oder sonstige Angriffe auf IT-Systeme, Hindernisse aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Embargos, Sanktionen, Materialengpässe oder nicht rechtzeitige beziehungsweise nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten verzögert wird, sofern VOLTA diese Umstände nicht zu vertreten hat.
4
VOLTA wird den Kunden über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren. Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Rechte.
V. Gefahrübergang
1
Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Lieferung ohne Montage auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur übergeben worden ist.
2
Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person über.
3
Bei Lieferung mit Montage oder Inbetriebnahme geht die Gefahr gegenüber Unternehmern am Tag der Abnahme, spätestens mit der Inbetriebnahme im Betrieb des Kunden, auf den Kunden über.
4
Verzögert sich der Versand, die Zustellung, die Montage, die Inbetriebnahme oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr gegenüber Unternehmern mit Beginn des Annahme- oder Schuldnerverzugs auf den Kunden über.
VI. Aufstellung, Montage und Abnahme
1
Der Kunde hat auf eigene Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für die Montage, Installation und Inbetriebnahme zu schaffen. Dazu gehören insbesondere geeignete und zugängliche Montageflächen, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung, erforderliche Anschlüsse, notwendige Genehmigungen, Hilfskräfte, Werkzeuge, Hebezeuge sowie geeignete, trockene und verschließbare Räume.
2
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser- und sonstige Versorgungsleitungen sowie erforderliche statische Angaben vollständig bereitzustellen.
3
Alle erforderlichen Vorarbeiten müssen vor Beginn der Montage abgeschlossen sein. Zufahrtswege sowie Montage- und Aufstellungsflächen müssen zugänglich, geräumt und für die Arbeiten geeignet sein.
4
Verzögern sich Montage, Installation oder Inbetriebnahme aus Gründen, die VOLTA nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die angemessenen Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und erforderliche Reisen.
5
Der Kunde hat die ausgeführten Arbeiten innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Gegenüber Unternehmern gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform mitteilt oder die Leistung bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahmefiktion, insbesondere die vorherige Belehrung in Textform.
VII. Eigentumsvorbehalt
1
Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt VOLTA bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin der gelieferten Ware.
2
Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von VOLTA.
3
Der Unternehmer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer sicherungshalber an VOLTA ab. VOLTA nimmt diese Abtretung an.
4
Der Unternehmer bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. VOLTA darf die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine drohende Zahlungsunfähigkeit widerrufen.
5
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von VOLTA um mehr als 20 %, gibt VOLTA auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
6
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde VOLTA unverzüglich in Textform zu informieren.
VIII. Widerrufsrecht für Verbraucher
1
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Textform zur Verfügung gestellt werden.
2
Das Widerrufsrecht besteht nicht, soweit ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
3
Beginnt VOLTA auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung einer Dienstleistung, muss der Verbraucher bestätigen, dass er über den möglichen Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung informiert wurde.
IX. Sachmängelhaftung
1
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln.
2
Gegenüber Unternehmern leistet VOLTA bei einem Sachmangel nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat VOLTA hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Unternehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3
Für Unternehmer verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen, insbesondere bei Bauwerken, Sachen für Bauwerke und Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
4
Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB. Der Unternehmer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
5
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder unbefugte Änderungen verursacht wurde.
X. Haftung
1
VOLTA haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VOLTA, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2
VOLTA haftet außerdem nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
3
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VOLTA nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4
Im Übrigen ist die Haftung von VOLTA wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
XI. Verjährung
1
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2
Für Unternehmer gelten für Ansprüche wegen Sachmängeln die Regelungen in Kapitel 9 dieser AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3
Die gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
XII. Schutzrechte und Rechtsmängel
1
VOLTA gewährleistet, dass die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist, soweit die Lieferung vertragsgemäß genutzt wird.
2
Erhebt ein Dritter wegen einer solchen Verletzung berechtigte Ansprüche gegen den Kunden, wird VOLTA nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, oder die Lieferung austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.
3
Voraussetzung ist, dass der Kunde VOLTA unverzüglich über die Ansprüche des Dritten informiert, keine Aner-kennung erklärt und VOLTA die Führung der Abwehr und Vergleichsverhandlungen überlässt.
4
Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, eine nicht vorhersehbare Verwendung, Änderungen des Kunden oder die Verbindung mit nicht von VOLTA gelieferten Produkten verursacht wurde.
XIII. Erfüllungsvorbehalt und Exportkontrolle
1
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer nationaler, europäischer oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
2
Der Kunde ist verpflichtet, VOLTA alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr der Waren oder Leistungen erforderlich sind.
3
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf ihn anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.
XIV. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1
Soweit VOLTA die Lieferung oder Leistung aufgrund eines von VOLTA nicht zu vertretenden Ereignisses dauerhaft nicht erbringen kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Unmöglichkeit.
2
Verändern sich durch Ereignisse höherer Gewalt, außenwirtschaftsrechtliche Hindernisse oder sonstige nicht von VOLTA zu vertretenden Umständen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung wesentlich, werden die Parteien den Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anpassen. Ist eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, kann VOLTA vom Vertrag zurücktreten. VOLTA wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
XV. Schlussbestimmungen
1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2
Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von VOLTA. VOLTA ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
XVI. Datenschutzhinweis
VOLTA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften und der Datenschutzerklärung von VOLTA. Die Datenschutzerklärung informiert insbesondere über die Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Rechte der betroffenen Personen. Eine Einwilligung ist nur erforderlich, soweit die Verarbeitung nicht bereits auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zulässig ist.